CLEAN PLUS  Meisterbetrieb für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 
 

1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde ist der vorliegende Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von jedem der Vertragspartner per eingeschriebenen Brief mit dreimonatiger Frist zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. 

 

2. Cleanplus erbringt seine Leistungen unter Beachtung aller gesetzlichen Vorschriften sowie den einschlägigen Empfehlungen der Landesinnung Wien.

 

 3. Der Auftrag kommt erst mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Die Cleanplus behält sich das Recht vor, Aufträge ohne Angaben von Gründen abzulehnen. Aufträge, deren Durchführung gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen würde, gelten als nicht erteilt. 

 

4. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers dürfen in keiner Form abgeworben werden. Bei Verstoß gegen diesen Vertragspunkt wird eine Vertragsstrafe in der Höhe von sechs Monatsrechnungen zum Bruttopreis gestellt.

 

 5. Der Auftragnehmer ist zur Geheimhaltung allfälliger ihr zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gegenüber jedermann, auch über das Ende des Auftragsverhältnisses hinaus, zur Verschwiegenheit verpflichtet. 

 

6. Voraussetzung für die termingerechte Erfüllung durch Cleanplus ist, dass der Auftraggeber den Mitarbeitern von Cleanplus den Zutritt zu den zu reinigenden Räumen ermöglicht. Der Auftraggeber stellt den Mitarbeitern von Cleanplus ohne Berechnung Warm- und Kaltwasser sowie elektrischen Strom im für die Leistungserbringung benötigten Umfang zur Verfügung. 

 

7. Der Auftraggeber stellt Cleanplus ohne Berechnung einen geeigneten versperrbaren Raum für die Unterbringung von Geräten und Material zur Verfügung. 

 

8. Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Mitarbeiter seines Unternehmens als Ansprechperson für Cleanplus  Ausschließlich diese Person ist gegebenenfalls berechtigt, über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang Arbeiten (zum Beispiel nach Bau- oder Instandsetzungsarbeiten) gegen gesonderte Verrechnung zu beauftragen. 

 

9. Cleanplus legt Rechnung jeweils nach Ende eines Kalendermonats über die im Monat erbrachten Leistungen. Cleanplus kann die in Rechnung gestellten Preise bei Änderungen des Kollektivvertrages oder allgemeinen Materialpreisänderungen entsprechend weiterverrechnen, wobei dem Auftraggeber das Ausmaß solcher Änderungen schriftlich im Vorhinein bekannt gegeben wird. 

 

10. Sofern keine anderen Zahlungskonditionen vereinbart wurden, sind die Rechnungen von Cleanplus vom Auftraggeber innerhalb von acht Tagen ohne Abzug und spesenfrei zu bezahlen 

 

11. Bei Zahlungsverzug kann Cleanplus Verzugszinsen in Höhe von 5 % über der jeweils geltenden Bankrate verlangen. Der Auftraggeber ersetzt Cleanplus zusätzlich zu den Verzugszinsen allfällige Mahn- und Inkassospesen. 

 

12. Eine mangelhafte Leistungserbringung durch Cleanplus ist durch den Auftraggeber innerhalb von zwei Arbeitstagen schriftlich zu informieren, ansonsten gilt die Leistungserbringung als vertragskonform .

Im Fall einer mangelhaften Leistungserbringung ist Cleanplus zur sofortigen Nachbesserung verpflichtet. Der Auftraggeber verzichtet auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche (zum Beispiel Schadenersatz, Preisminderung oder entgangenen Gewinn). 

 

13. Wird von Cleanplus trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber die Beseitigung oder Nachbesserung grober Mängel zeitgerecht unterlassen, berechtigt dies den Auftraggeber zur Vergabe der Mängelbehebung an Dritte und Verrechnung der dadurch entstandenen Kosten ohne Aufschlag an Cleanplus zu schicken. 

 

14. Cleanplus haftet für alle durch seine Mitarbeiter in Verbindung mit der Leistungserbringung schuldhaft verursachten Schäden, sofern der Auftraggeber seinen Schadenersatzanspruch schriftlich innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis des Schadens an Cleanplus mitteilt. 

 

15. Ist die Vertragserfüllung infolge höherer Gewalt nicht möglich, so hat jeder der beiden Vertragspartner dies dem anderen Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen. Bei anhaltender höherer Gewalt ist eine vorzeitige Vertragsauflösung möglich. 

 

16. Beide Vertragspartner sind zur vorzeitigen und fristlosen Auflösung des Vertrages berechtigt, wenn über den jeweils anderen Vertragspartner ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren beantragt wird, sowie im Falle einer groben oder anhaltenden Vertragsverletzung durch den jeweils anderen Vertragspartner. 

 

17. Dieser Vertrag geht beidseitig auf allfällige Rechtsnachfolger über. 

 

18. Gerichtsstand ist Wien. (AGB November 2024)